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§ 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) definiert den Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit, der Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler und den damit verbundenen Aufnahmeanspruch ist.
1. Grundsatzdefinition (§ 6 Abs. 1)
Ein Mensch ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er sich in seiner Heimat subjektiv zum deutschen Volkstum bekannt hat und dieses Bekenntnis durch objektive Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis und die Bestätigungsmerkmale sind rechtlich selbständige Voraussetzungen; bloßer Sprachgebrauch oder kulturelle Verbindung ersetzen kein aktives Bekenntnis.
2. Spezifische Regelungen für nach 1923 Geborene (§ 6 Abs. 2)
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurden, gelten erweiterte Regelungen, die den Nachweis der Volkszugehörigkeit erleichtern:
Abstammung: Wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, gilt als deutscher Volkszugehöriger, wenn er sich vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete auf eine der folgenden Weisen bekannt hat:
Durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung.
Durch eine Zuordnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Durch andere Weise des Bekenntnisses.
Nachweis des Bekenntnisses: Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Niveau B1) oder familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Zudem muss die Fähigkeit zum einfachen Gespräch auf Deutsch nachgewiesen werden (Ausnahmen bei Behinderungen).
Vermutung bei Gefahr: Ein Bekenntnis wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden Nachteilen verbunden war, der Wille zur deutschen Volksgruppe aber unzweifelhaft ist.
Änderungen 2023/2024: Durch das Gesetz zur Änderung des BVFG (2023) wurde klargestellt, dass vor Verlassen des Gebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu nichtdeutschem Volkstum vorgehen. Auch ernsthafte Bemühungen zur Änderung können genügen.
3. Abgrenzung und Rechtscharakter
Die deutsche Volkszugehörigkeit ist ein Rechtsbegriff und keine ethnologische Tatsache. Sie unterscheidet sich vom Entschädigungsrecht (BEG), wo bereits die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ausreicht, während im Vertriebenerecht das aktive Bekenntnis zum deutschen Volkstum zwingend erforderlich ist.

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